Grundschule Uschlag
Unsere Schule mit Herz zum Lernen und Wohlfühlen

Für Eltern

Hier finden Sie einige wichtige Kurz-Informationen:

Ihr Kind kann nicht in die Schule kommen

Mitteilung bei Krankheit des Kindes:

Unser Büro ist leider nicht immer besetzt, wir sind also nicht immer telefonisch erreichbar. Deshalb ist es besser, wenn Sie einem Nachbarkind oder Freund ihres Kindes eine kurze Mitteilung mitgeben. Dies wäre auch schon am ersten Tag wichtig, damit wir uns keine Sorgen machen müssen, warum Ihr Kind nicht in der Schule ist. Außerdem benötigen wir eine Mail oder Sie senden uns ein Fax. 

3. Zu § 63: Schulpflicht

3.3 Fernbleiben vom Unterricht

3.3.1 Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler mehrere Stunden an einem Tag oder an mehreren Tagen nicht am Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen (Nr. 1.1) teil, sind der Schule der Grund des Fernbleibens und die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens unverzüglich mitzuteilen. Die Schule legt in eigener Verantwortung fest, an welche Stelle in der Schule die Mitteilung zu erfolgen hat.

Es genügt generell eine mündliche, fernmündliche oder elektronische Benachrichtigung. Die Schulleitung kann auch ohne besondere Begründung eine schriftliche Mitteilung verlangen.

Bei längeren Erkrankungen oder in sonstigen besonders begründeten Fällen kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.

Bei längerem Fernbleiben vom Unterricht kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. In besonders begründeten Fällen kann die Schulleitung zusätzlich eine amtsärztliche Bescheinigung verlangen.

Mitteilung bei Fehlen des Kindes aus anderen wichtigen Gründen:  

Bei einem Fehlen aus vorhersehbaren wichtigen Gründen sind Eltern verpflichtet, bei der Schule eine Beurlaubung zu beantragen. Dies soll mindestens eine Woche vorher geschehen, damit Klassenlehrer (Beurlaubung bis drei Tage) oder Schulleiter (Beurlaubung vor oder nach den Ferien bzw. über drei Tage hinaus) rechtzeitig entscheiden können.

Ob eine Beurlaubung ausgesprochen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen desjenigen, der darüber zu entscheiden hat. Dabei ist insbesondere abzuwägen, wie wichtig der angegebene Grund im Verhältnis zum Schulversäumnis im konkreten Fall ist.

Sportunterricht / Schwimmunterricht

 

Für die Nichtteilnahme Ihres Kindes am Sport- bzw. Schwimmunterricht benötigen wir eine schriftliche Entschuldigung.

                               

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